Allgemeine Geschäftsbedingungen der Froschauer GmbH

(Stand: 21.03.2021)

Geltung und Allgemeines

  1. Die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen sind zwischen uns (im Folgenden Auftragnehmer) und dem Kunden (im Folgenden Auftraggeber) für Auskünfte, Angebote, Beratung sowie Lieferung und Leistung unseres Unternehmens vereinbart. Es gilt die zum Vertragsabschlusszeitpunkt geltende Fassung.
  1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden AGB) sind grundsätzlich für Rechtsgeschäfte zwischen Unternehmen konzipiert. Sollten sie ausnahmsweise auch Rechtsgeschäften mit Verbrauchern im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes zugrunde gelegt werden, gelten sie nur insoweit, als sie nicht zwingenden Bestimmungen widersprechen. Verbraucher sind Verbraucher iSd Konsumentenschutzgesetz (KschG) und somit natürliche und juristische Personen, die keine Unternehmer sind. Unternehmer sind natürliche oder juristische Personen, für die der Vertrag zum Betrieb ihres Unternehmens gehört. Ein Unternehmen ist jede auf Dauer angelegte Organisation selbständiger wirtschaftlicher Tätigkeit, mag sie auch nicht auf Gewinn gerichtet sein. Juristische Personen des öffentlichen Rechts gelten immer als Unternehmer.
  1. Die Anwendung dieser AGB wird für sämtliche Rechtsgeschäfte zwischen dem Auftraggeber und Auftragnehmer, so etwa für das erste Rechtsgeschäft und für alle Zusatz- und Folgeaufträge sowie weitere Geschäfte ausdrücklich vereinbart.
  1. Einkaufs- oder sonstige Geschäftsbedingungen der Auftraggeber haben keine Gültigkeit und wird diesen hiermit ausdrücklich widersprochen. Der Auftragnehmer erklärt ausdrücklich nur aufgrund seiner AGB kontrahieren zu wollen. Wird ausnahmsweise die Anwendung der AGB der Auftraggeber schriftlich vereinbart, gelten deren Bestimmungen nur soweit, als sie nicht mit diesen AGB kollidieren. Nicht kollidierende Bestimmungen in den AGB bleiben nebeneinander bestehen.
  1. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages oder zu diesen AGB bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform. Von diesem Schriftlichkeitsgebot kann ebenfalls nur schriftlich abgegangen werden. Es wird festgehalten, dass Nebenabreden nicht bestehen.
  2. Wurde die Geltung von Ö-Normen vereinbart, so gelten sie nur insoweit, als sie diesen Geschäftsbedingungen nicht widersprechen. Ö-Normen sind sohin diesen AGB nachrangig
  1. Angebote, Kostenvoranschläge und Leistungsverzeichnisse des Auftragnehmers gehen davon aus, dass die vom Auftraggeber beigestellten Gewerke für die Leistungsausführung geeignet sind. Stellt sich, auch nach Beginn der Arbeiten heraus, dass das Gewerk nicht geeignet oder mangelhaft war, so hat der Auftraggeber den dadurch notwendigen Mehraufwand als zusätzliches Entgelt zu tragen.

Kostenvorschlag

  1. Kostenvoranschläge werden nur schriftlich erteilt; die Erstellung eines Kostenvoranschlages verpflichtet den Auftragnehmer nicht zur Annahme eines Auftrages.
  2. Kostenschätzungen und Kostenvoranschläge des Auftragnehmers sind unverbindlich; eine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit besteht nicht.
  3. Kostenvoranschläge sind im Hinblick auf den mit der Erstellung verbundenen Arbeits-, Sach- und Reiseaufwand entgeltlich. Bei Erteilung eines Auftrages werden die für den Kostenvoranschlag bezahlten Kosten als Entgelt gutgeschrieben.

 

Angebote

  1. Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend und werden nur schriftlich oder durch eine E-Mail erteilt. Die Annahme eines vom Auftragnehmer erstellten Angebotes ist – sofern nichts Abweichendes vereinbart wurde – nur hinsichtlich der gesamten angebotenen Leistung möglich.
  1. Angebote oder Bestellungen des Auftraggebers nimmt der Auftragnehmer durch schriftliche Auftragsbestätigung, durch Lieferung oder durch Erbringung der Leistung an.

Nebenabreden und Änderungen bedürfen in jedem Fall unserer schriftlichen Bestätigung.

  1. Angaben und Informationen jedweder Art, sei es mündlich, in Form von Abbildungen, Zeichen, usw., sind keine garantierten Eigenschaften oder Merkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Produkte.

 

Preise

  1. Die vereinbarten Preise sind Nettopreise. Angaben zu Preisen sind grundsätzlich nicht als Pauschalpreis zu verstehen.

Bedingt einer anderslautenden schriftlichen Abrede gelten unsere Preise ab Sitz des Auftragnehmers in 4092 Esternberg, Hauptstraße 86. Insbesondere über die handelsübliche Verpackung hinausgehende Verpackungskosten, Frachtkosten, Nebengebühren, öffentliche Abgaben und Zölle, trägt der Kunde.

  1. Sind zwischen dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses und Auftragsausführung mehr als sechs Wochen vergangen, ist der Auftragnehmer gegenüber Unternehmern zur Preiserhöhung berechtigt, wenn sich insbesondere aufgrund Lohn-, Preis- oder sonstiger Kostensteigerungen der Verkaufspreis eines dritten Zulieferunternehmens oder eines dritten Herstellers erhöht.

Leistungsausführung und -umfang

  1. Zur Ausführung der Leistung ist der Auftragnehmer erst dann verpflichtet, sobald alle technischen und vertragsrechtlichen Einzelheiten geklärt sind und der Auftraggeber die baulichen, technischen und rechtlichen Voraussetzungen zur Ausführung geschaffen hat und eine allenfalls vereinbarte Anzahlung geleistet hat. Mit Erfüllung dieser Voraussetzungen beginnt die Leistungsfrist.
  1. Leistungen, die nicht ausdrücklich im Leistungsverzeichnis oder in sonstigen vom Auftragnehmer gezeichneten Vertragsunterlagen enthalten sind, sind nicht geschuldet.
  1. Erfolgt die Ausführung der Leistungen aufgrund von vom Auftraggeber übergebenen Pläne, Grundrisse und Skizzen oder Anweisungen garantiert dieser dem Auftragnehmer die Richtigkeit der beigestellten Unterlagen und Angaben. Eine Prüfpflicht des Auftragnehmers hinsichtlich dieser Unterlagen und Angaben besteht nicht. Sollte der Auftraggeber eine Überprüfung der von ihm beigestellten Gewerke oder Unterlagen wünschen, so ist eine solche ausdrücklich zu vereinbaren und schuldet der Auftraggeber hierfür ein angemessenes Entgelt.
  2. Für allfällige zur Durchführung des Auftrages notwendigen behördlichen Bewilligungen hat der Auftraggeber auf eigenen Kosten zu sorgen.
  1. Der Auftraggeber stellt kostenlos für die Zeit der Leistungsausführung dem Auftragnehmer Energie, Wasser und versperrbare Räume für den Aufenthalt von Arbeitern sowie die Lagerung von Werkzeugen und Materialien zur Verfügung und trägt die Gefahr für angelieferte Materialien und Werkzeuge.
  1. Die fach- und umweltgerechte Entsorgung von Altmaterial durch den Auftragnehmer ist gesondert angemessen zu vergüten, soweit hierfür nicht eigene Positionen im Leistungsverzeichnis enthalten sind.
  1. Beschränkungen des Leistungsumfanges (Leistungsbeschreibung):
    Bei behelfsmäßigen Instandsetzungen besteht keine Gewähr und ist mit einer sehr beschränkten und nur mit einer den Umständen entsprechenden Haltbarkeit zu rechnen. Bei eloxierten und beschichteten Materialien sind Unterschiede in den Farbnuancen nicht ausgeschlossen.

 

Leistungsfristen und -termine & Lieferverzug

  1. Liefertermine oder Lieferfristen bedürfen für ihre Verbindlichkeit die schriftliche Bestätigung durch den Auftragnehmer. Die Liefertermine oder Lieferfristen beginnen grundsätzlich mit der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor vollständiger Klärung aller Details des Auftrags unter Bereitstellung etwaiger erforderlicher Beschreibungen. Entscheidend für den Beginn der Liefertermine oder Lieferfristen ist in diesem Fall die finale Klärung des neuen Vertragsinhalts. Angaben über Reparatur-, Wartungs- und Montagefristen sind jedenfalls unverbindlich.
  1. Wird der Leistungsausführungsbeginn oder der Ausführungsbeginn selbst verzögert und wurde der verspätete Beginn nicht durch Umstände, die dem Bereich des Auftragnehmers zuzurechnen sind bewirkt, wird der vertraglich festgehaltene Fertigstellungstermin oder die vereinbarte Leistungsfrist entsprechend hinausgeschoben. Dasselbe gilt bei Abänderungen oder Ergänzungen der ursprünglich vereinbarten Leistungen durch den Auftraggeber. Bei höherer Gewalt, Streik, nicht vorhersehbarer und vom Auftragnehmer nicht verschuldeter Verzögerung der dritten Zulieferer oder Hersteller oder sonstigen vergleichbaren Ereignissen, die nicht im Bereich des Auftragnehmers liegen (z.B. schlechte Witterung) sowie im Fall, dass der Auftraggeber seinen Verpflichtungen nicht nachkommt, verschieben sich die Fristen und Termine um jenen Zeitraum, währenddessen das entsprechende Ereignis andauert. Diese Umstände sind auch nicht vom Auftragnehmer zu verantworten, wenn sie im Laufe eines Verzuges entstehen. Der Auftragnehmer wird dem Auftraggeber Beginn und Ende derartiger Hindernisse in wichtigen Fällen baldmöglichst mitteilen.
  1. Ist der Auftraggeber mit seiner Leistung in Verzug, ist der Auftragnehmer unabhängig etwaiger sonstigen Rechte befugt, seine Leistungspflicht bis zur Zahlung durch den Auftraggeber einzustellen und/oder eine angemessene Lieferfristverlängerung in Anspruch zu nehmen. Darüber hinaus ist der Auftragnehmer befugt, alle noch offenen Forderungen aus allen Vertragsbeziehungen fällig zu stellen und bereits ausgelieferte Sachen wieder abzuholen – der Auftraggeber ist von seiner Leistungspflicht nicht befreit.
    Ein Vertragsrücktritt durch den Auftragnehmer ist hieraus nicht abzuleiten, hierfür bedarf es einer ausdrücklichen Erklärung durch den Auftragnehmer.
  1. Wenn die für die Verzögerung bewirkten Umstände im Bereich des Auftraggebers liegen, sind die anfallenden Mehrkosten aufgrund der Verzögerung vom Auftraggeber zu tragen.
  1. Bei Lieferverzug durch den Auftragnehmer steht dem Auftraggeber ein Recht auf Rücktritt vom Vertrag im Sinne der §§ 918 ff ABGB unter Setzung einer angemessenen Nachfrist von mindestens zwei Wochen zu. Die Nachfristsetzung hat der Auftraggeber schriftlich bekannt zu geben – von Unternehmen mittels eingeschriebenem Brief – unter gleichzeitiger Bekanntgabe, dass der Rücktritt vom Vertrag erfolgt. Einen Ersatzanspruch des Verzugsschadens steht dem Auftraggeber nur zu, wenn der vom Auftragnehmer verursachte Schaden vorsätzlich oder grob-fahrlässig entstanden ist. Sinngemäß ist dies auch bei Anspruch auf Schadenersatz, statt der Leistung anzuwenden.
  2. Ist der Auftraggeber zum Vertragsrücktritt berechtigt, ist dieser ausgeschlossen, wenn der Auftraggeber für den Umstand, der ihn zum Rücktritt berechtigt, alleine oder überwiegend zu verantworten hat oder wenn der vom Auftragnehmer nicht zu verantwortende Umstand auftritt, wenn sich der Auftraggeber in Verzug befindet. Dies gilt auch in jenen Fällen, in denen ein Hindernis nur vorübergehend ist und die Veränderung des Leistungstermins den Auftraggeber zumutbar ist.
  3. Wird über den Wunsch des Auftraggebers die Ausführung der Leistung ganz oder teilweise unterblieben, so sind dem Auftragnehmer alle ihm dadurch entstandenen Nachteile einschließlich eines entgangenen Gewinns zu vergüten. Dies gilt nicht für den Fall, dass ein berechtigter Rücktritt vom Vertrag durch den Auftraggeber vorliegt.

Annahmeverzug

  1. Von einem beabsichtigten Übergabetermin wird der Auftragnehmer den Auftraggeber zeitgerecht verständigen. Falls der beabsichtigte Übergabetermin vom Auftraggeber nicht wahrnehmen oder die Übergabe unberechtigt verweigern, ist die Übergabe als am vorgesehenen Übergabetermin erfolgt anzusehen.
  1. Ist der Auftraggeber in Annahmeverzug, hat der Auftragnehmer Anspruch auf den Ersatz für entstandene Aufwendungen. Mit der Erreichung des Annahmeverzugs durch den Auftraggeber geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Untergangs auf den Auftraggeber über.
  1. Ist der Auftraggeber mit seiner Leistung im Verzug (Annahmeverzug), hat der Auftragnehmer das Recht, das Entgelt für die erbrachte Leistung fällig zu stellen und nach Setzung einer angemessenen Nachfrist (mindestens jedoch zwei Wochen) vom Vertrag zurückzutreten.
  1. Wenn der Auftragnehmer von seinem berechtigten Rücktrittsrecht Gebrauch macht, darf dieser den Ersatz des tatsächlichen Schadens begehren. Im Falle eines berechtigten Rücktritts vom Vertrag darf der Auftragnehmer den Ersatz des tatsächlichen Schadens begehren. Im Falle eines Unternehmers ist die Verpflichtung zur Zahlung eines Schadenersatzes verschuldensunabhängig.

 

Entgelt/Preise

  1. Wird ein Auftrag ohne vorheriges Angebot erteilt oder werden Leistungen durchgeführt, welche nicht ausdrücklich im Auftrag enthalten waren, so kann der Auftragnehmer jenes Entgelt geltend machen, das seiner Preisliste oder dem angemessenen Entgelt entspricht. Pauschalpreisvereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der ausdrücklichen Bezeichnung als solche und der Schriftlichkeit.
  2. Alle genannten oder vereinbarten Preise entsprechen der Kalkulationssituation im Zeitpunkt der Angebotsstellung und sind jedenfalls zwei Monate ab Abschluss des Vertrages gültig. Wenn sich die im Zeitpunkt der Auftragserteilung bestehenden Kalkulationsgrundlagen, so etwa Rohstoffpreise, Energie- oder Transportkosten, der Wechselkurs oder Personalkosten nach Abschluss des Vertrages ändern, erhöht oder ermäßigt sich das vereinbarte Entgelt oder der vereinbarten Kaufpreis entsprechend.
  3. Sämtliche Preise und Entgelte verstehen sich exklusive der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer.
  4. Der Auftragnehmer ist berechtigt, nach Maßgabe des Leistungsfortschrittes Teilzahlungen zu begehren und/oder Material im Voraus in Rechnung zu stellen. Insbesondere ist der Auftragnehmer berechtigt, eine Anzahlung in der Höhe von einem Drittel des vereinbarten Entgeltes nach Auftragserteilung in Rechnung zu stellen.
  5. Eine Zahlung hat spesen- und abzugsfrei zu erfolgen.
  6. Bei Zahlungsverzug hat der Auftragnehmer die durch den Zahlungsverzug entstandenen zweckmäßigen und notwendigen Kosten, wie etwa Aufwändungen für Mahnungen, Inkassoversuche, Lagerkosten und allfällige gerichtliche oder außergerichtliche Rechtsanwaltskosten dem Auftragnehmer zu ersetzen. Ist der Auftraggeber in Zahlungsverzug, ist der Auftragnehmer berechtigt auf alle Beträge vom Fälligkeitstag an Zinsen in gesetzlicher Höhe zu verlangen.
  7. Das Begehren eines weiteren Schadens im Verzugsfall bleibt vorbehalten, bei Verbrauchern jedoch nur, wenn dies einzeln ausverhandelt wurde.
  8. Zahlungsanweisungen, Schecks und Wechsel werden nur nach besonderer Vereinbarung und nur zahlungshalber angenommen. Einziehungs- und Diskontspesen gehen zu Lasten des Kunden.
  9. Die Aufrechnung durch den Auftraggeber mit Gegenforderungen oder mit behaupteten Preisminderungsansprüchen ist nur zulässig, wenn die Forderung gerichtlich und rechtmäßig festgestellt wurde oder diese vom Auftragnehmer ausdrücklich anerkannt wurde.

Sollte der Auftraggeber in Zahlungsverzug sein, verfallen die gewährten Vergütungen (Rabatte, Abschläge und anderes) und werden dem Auftraggeber verrechnet.

Widerrufsrecht des Verbrauchers 

  1. Dem Vertragspartner steht als Verbraucher ein Widerrufsrecht zu.
  1. Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen. Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag
  • an dem Sie oder ein von Ihnen benannter Dritter, der nicht der Beförderer ist, die Waren in Besitz genommen haben bzw. hat oder
  • im Falle eines Vertrags über mehrere Waren, die der Verbraucher im Rahmen einer einheitlichen Bestellung bestellt hat und die getrennt geliefert werden, an dem Sie oder ein von Ihnen benannter Dritter, der nicht der Beförderer ist, die letzte Ware in Besitz genommen haben bzw. hat oder
  • im Falle eines Vertrags über die Lieferung einer Ware in mehreren Teilsendungen oder Stücken, an dem Sie oder ein von Ihnen benannter Dritter, der nicht der Beförderer ist, die letzte Teilsendung oder das letzte Stück in Besitz genommen haben bzw. hat.

Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns, der Froschauer GmbH, Hauptstraße 86, 4092 Esternberg, mittels einer eindeutigen Erklärung (z.B. ein mit der Post versandter Brief, per Telefax oder per E-Mail bssvpr@tneqrazrgny.ng über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren. Sie können dafür das beigefügte Muster-Widerrufsformular verwenden, das jedoch nicht vorgeschrieben ist.

Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.

Folgen des Widerrufs

Wenn Sie diesen Vertrag widerrufen, haben wir Ihnen alle Zahlungen, die wir von Ihnen erhalten haben, einschließlich der Lieferkosten (mit Ausnahme der zusätzlichen Kosten, die sich daraus ergeben, dass Sie eine andere Art der Lieferung als die von uns angebotene, günstigste Standardlieferung gewählt haben), unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über Ihren Widerruf dieses Vertrags bei uns eingegangen ist. Für diese Rückzahlung verwenden wir dasselbe Zahlungsmittel, das Sie bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt haben, es sei denn, mit Ihnen wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart; in keinem Fall werden Ihnen wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnet. Wir können die Rückzahlung verweigern, bis wir die Waren wieder zurückerhalten haben oder bis Sie den Nachweis erbracht haben, dass Sie die Waren zurückgesandt haben, je nachdem, welches der frühere Zeitpunkt ist. Sie haben die Waren unverzüglich und in jedem Fall spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag, an dem Sie uns über den Widerruf dieses Vertrags unterrichten, an uns zurückzusenden oder zu übergeben. Die Frist ist gewahrt, wenn Sie die Waren vor Ablauf der Frist von vierzehn Tagen absenden. Sie tragen die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren. Die Kosten werden auf höchstens etwa EUR 100 geschätzt. Sie müssen für einen etwaigen Wertverlust der Waren nur aufkommen, wenn dieser Wertverlust auf einen zur Prüfung der Beschaffenheit, Eigenschaften und Funktionsweise der Waren nicht notwendigen Umgang mit ihnen zurückzuführen ist.

Ende der Widerrufsbelehrung

  1. Widerrufsformular

Muster-Widerrufsformular

(Wenn Sie den Vertrag widerrufen wollen, dann füllen Sie bitte dieses Formular aus und senden Sie es zurück.)

An:

Froschauer GmbH

Hauptstraße 86

4092 Esternberg

Faxnummer: +43 7714 6602-4

E-Mail-Adresse: bssvpr@tneqrazrgny.ng

Hiermit widerrufe(n) ich/wir (*) den von mir/uns (*) abgeschlossenen Vertrag über den Kauf der folgenden Waren (*)/die Erbringung der folgenden Dienstleistung (*)

_____________________________________________________

Bestellt am (*)/erhalten am (*)

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Name des/der Verbraucher(s)

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Anschrift des/der Verbraucher(s)

_____________________________________________________

Unterschrift des/der Verbraucher(s) (nur bei Mitteilung auf Papier)

__________________

Datum

__________________

(*) Unzutreffendes streichen.

  1. Kein Widerrufsrecht besteht bei
  • Waren, die nach Kundenspezifikationen angefertigt werden oder eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten sind,
  • Waren, die nach ihrer Lieferung auf Grund ihrer Beschaffenheit untrennbar mit anderen Gütern vermischt wurden.

Verrechnung

Bei Verrechnung nach Längenmaß wird die größte Länge zugrunde gelegt, dies sowohl bei schräg geschnittenen und ausgeklinkten Profilen als auch bei gebogenen Profilen, Handläufen und dgl. sowie bei Stiegen-, Balkon- und Schutzgeländern, Einfriedungen und dgl. Bei Verrechnung eines Flächenmaßes wird stets das kleinste, die ausgeführte Fläche umschreibende Rechteck zugrunde gelegt. Die Verrechnung nach Masse erfolgt durch Wägung. Ist eine Wägung nicht möglich, ist das Handelsgewicht maßgeblich. Für Formstahl und Profile ist das Handelsgewicht, für Stahlblech und Bandstahl sind je mm der Materialdicke 8,0 kg/m2 anzusetzen; die Walztoleranz ist jeweils enthalten. Den so ermittelten Massen werden bei geschraubten, geschweißten und genieteten Konstruktionen für die verwendeten Verbindungsmittel […]. Prozent zugeschlagen; der Zuschlag für verzinkte Bauteile oder Konstruktionen beträgt […]. Prozent.

 

Eigentumsvorbehalt und Schutzrechte

  1. Alle gelieferten und montierten Teile bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des Auftragnehmers. Aus der Geltendmachung eines Eigentumsvorbehalts kann kein Rücktritt vom Vertrag geschlossen werden. Dies ist nur dann der Fall, wenn der Rücktritt vom Vertrag ausdrücklich erklärt wird. Nach der Rücknahme der Produkte sind wir zur Verwertung befugt. Der Erlös der Verwertung ist auf die Verbindlichkeiten des Auftraggebers abzüglich der angemessenen Kosten der Verwertung anzurechnen.
  1. Eine Weiterverarbeitung der Produkte durch den Auftraggeber erfolgt stets ohne Verpflichtung für den Auftragnehmer. Im Falle einer Verarbeitung von Sachen im Eigentum einer anderen natürlichen oder juristischen Person, erwirbt der Auftragnehmer das Miteigentum an der verarbeiteten Sache. Die Quote des Miteigentums berechnet sich aus dem Verhältnis des Rechnungswertes der vom Auftragnehmer gelieferten Ware zum Rechnungswert der übrigen Sachen.
  1. Wird eine Sache, die unter Eigentumsvorbehalt übergeben wurde, weiterveräußert, tritt der Auftraggeber bereits jetzt allfällige ihm aus der Weiterveräußerung zustehende Forderungen zahlungshalber ab. In diesem Fall sichert der Auftraggeber zu, seine Abnehmer rechtzeitig von der Abtretung zu verständigen und seine Abnehmer auf Verlangen des Auftragnehmers zu nennen.

Die Abtretung ist in den Geschäftsbüchern, insbesondere in der offenen Poste-Liste einzutragen und auf Lieferscheinen, Fakturen, etc. dem Abnehmer ersichtlich zu machen. Falls der Auftraggeber in Zahlungsverzug ist, ist der Auftraggeber verpflichtet, die bei ihm eingehenden Verkaufserlöse abzusondern und verpflichtet diese nur im Namen des Auftragnehmers innezuhalten. Fallen Ansprüche gegen einen Versicherer an, sind diese bereits jetzt an den Auftragnehmer abzutreten.

  1. Während der Dauer des Eigentumsvorbehalts, ist der Auftraggeber verpflichtet, die vom Auftragnehmer gelieferte Sache in ordnungsgemäßen Zustand zu halten. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Auftraggeber den Auftragnehmer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen. Der Auftraggeber übermittelt den Auftragnehmer nach dessen Aufforderung – soweit Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt geltend gemacht werden – alle nötigen Unterlagen, spätestens jedoch innerhalb von drei Tagen.
    Entstehende Kosten zur Wahrung der Rechte gehen zu Lasten des Auftraggebers, sofern diese nicht im Wege der Kostenerstattung von Dritten eingezogen werden können.
  1. Der Auftraggeber hat den Auftragnehmer von der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über sein Vermögen oder Pfändung der Vorbehaltsware des Auftragnehmers unverzüglich zu verständigen.
  1. Der Auftraggeber haftet dafür, dass durch allfällige zur Herstellung übergebene Konstruktionsangaben, Zeichnungen, Modelle oder sonstige Spezifikationen nicht in Schutzrechte Dritter eingegriffen wird. Bei allfälliger Verletzung von Schutzrechten hält der Auftraggeber den Auftragnehmer schad- und klaglos.
  1. Ausführungsunterlagen, wie etwa Pläne, Skizzen und sonstige technische Unterlagen des Auftragnehmers bleiben ebenso wie Abbildungen und dergleichen dessen geistiges Eigentum und genießen urheberrechtlichen Schutz. Jede nicht ausdrücklich eingeräumte Vervielfältigung, Verbreitung, Nachahmung, Bearbeitung oder Verwertung und dergleichen ist unzulässig.
  1. Die vom Auftragnehmer zurückgenommene Ware unter Eigentumsvorbehalt, darf der Auftragnehmer gegenüber Unternehmen freihändig und bestmöglich verwerten.

Gewährleistung

  1. Für unbewegliche Sachen beträgt die Gewährleistungsfrist zwei Jahre. Die Verpflichtung des Auftragnehmers zur Gewährleistung erlischt in jedem Fall nach Ablauf der vereinbarten Gewährleistungsfrist. Ein darüber gehender Rückgriff des Auftraggebers gemäß § 944b ABGB ist ausgeschlossen.
  1. Die Gewährleistungsfrist beginnt mit der Übergabe bzw. mit Übernahme durch den Auftraggeber. Wird die Sache jedoch bereits vor der Übergabe bzw. Übernahme in Verwendung genommen, so beginnt die Gewährleistungsfrist ab diesem Zeitpunkt.
  1. Die Gewährleistung erfolgt primär durch Wahl des Auftragnehmers durch Behebung der nachgewiesenen Mängel oder Austausch innerhalb angemessener Frist. Ist eine Behebung oder der Austausch nicht möglich oder nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden, so ist dem Auftragnehmer eine angemessene Preisminderung zu gewähren. Eine Wandlung, also die Vertragsaufhebung kann der Auftraggeber nur dann verlangen, wenn der Mangel „wesentlich“ ist und nicht durch einen Austausch oder Verbesserung behebbar ist und die Preisminderung für den Auftraggeber nicht zumutbar ist.
  1. Der Auftraggeber hat auch in den ersten sechs Monaten ab Übergabe der Sache das Vorliegen eines Mangels im Zeitpunkt der Übergabe nachzuweisen. Die Beweislastumkehr des § 924 ABGB wird daher ausgeschlossen.
  1. Ansprüche aus der Gewährleistung erlöschen, wenn die vom Mangel betroffenen Teile von Dritten oder vom Auftraggeber selbst geändert, ergänzt oder instandgesetzt worden sind, ausgenommen bei Verzug des Auftragnehmers in Erfüllung der Gewährleistung.
  1. Der Auftragnehmer leistet keine Gewähr bzw. sind Ansprüche wegen Schadenersatz ausgeschlossen bei Mängel, die durch unsachgemäße Handhabung, Einbau fremder Teile, außerhalb normaler Betriebsbedingungen liegenden Umstände, Witterungs- und Temperatureinflüsse, Nichtbefolgung von Behandlungsvorschriften, Instandsetzungsarbeiten oder Eingriffe jeglicher Art von Seiten Dritter (z.B. Vandalismus) eintreten.
  1. Sind Produkte des Auftragnehmers in Außenbereichen an öffentlichen Stellen und treten daran Mängel auf, wird vermutet, dass diese Mängel oder Schäden durch einen Eingriff Dritter verursacht sind. Der Auftraggeber hat zu beweisen, dass es sich bei einem solchen Schaden um einen Mangel handelt und dass dieser zum Zeitpunkt der Übergabe vorhanden war.
  1. Unternehmen sind verpflichtet dem Auftraggeber eine Mängelrüge abzugeben. Der Auftraggeber hat die Lieferung und Leistung unverzüglich nach Erhalt zu überprüfen. Mängelrügen und Beanstandungen jeder Art sind – bei sonstigem Verlust der Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche – unverzüglich unter möglichst genauer Beschreibung des Mangels schriftlich bekannt zu geben. Mündliche, telefonische oder nicht unverzügliche Mängelrügen und Beanstandungen werden nicht berücksichtigt. Nach Durchführung einer vereinbarten Abnahme/Übernahme ist die Rüge von Mängeln, die bei der Abnahme feststellbar waren, ausgeschlossen. Wird eine Mängelrüge nicht fristgerecht erhoben, so gilt die gelieferte und übergebene Sache als genehmigt.

Den Unternehmer trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.

  1. Ist der Auftraggeber, Verbraucher im Sinne des KSchG, gelten die gesetzlichen Gewährleistungsbestimmunge.

 

Schadenersatz

  1. Der Auftragnehmer haftet bei Schäden an allen ihm vom Auftraggeber zur Bearbeitung übergebenen Sachen nur für verschuldete Beschädigungen.
  1. Der Auftragnehmer haftet nur für solche Schäden, die grob fahrlässig oder vorsätzlich zugefügt wurden, sofern es sich nicht um Personenschäden oder um Schäden an Sachen handelt, die er zur Bearbeitung übernommen hat. Die Haftung für Folge- und Verzugsschäden ist jedenfalls ausgeschlossen. Das Vorliegen von grober Fahrlässigkeit hat, sofern es sich nicht um einen Verbraucher im Sinne des KSchG handelt, der Geschädigte zu beweisen.
  1. Schadenersatzforderungen verjähren binnen sechs Monaten ab Kenntnis des Schadens und des Schädigers.
  1. Regressansprüche gegen den Auftragnehmer, die sich aus der Haftung nach dem PHG ergeben, sind ausgeschlossen.

 

Erfüllungsort und Gerichtsstand

  1. Es gilt österreichisches Recht. Vertragssprache ist Deutsch.
  1. Die Anwendbarkeit des UN-Kaufrechtes ist ausdrücklich ausgeschlossen.
  1. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Ort der Niederlassung des Auftragnehmers, sofern der Auftraggeber nicht Konsument im Sinne des KSchG ist.
  2. Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis oder künftigen Verträgen zwischen uns und dem unternehmerischen Kunden ergebenden Streitigkeiten ist das für unseren Sitz örtlich und sachliche zuständige Gericht.

 

Salvatorische Klausel

Sollte eine Bestimmung dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder aufgrund gesetzlicher Bestimmungen unwirksam werden, so bleiben die übrigen Bestimmungen dieser AGB unverändert wirksam. Die Parteien verpflichten sich, die unwirksame Bestimmung durch eine wirksame Bestimmung jenen Inhalts zu ersetzen, die wirtschaftlich der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.